PRO SURDIS GmbH
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Im Normalfall ist ein Hörverlust nicht durch eigenes Verschulden verursacht. Deshalb werden in der Schweiz die Betroffenen finanziell bei der Anschaffung von Hörhilfen unterstützt.
Ob, durch wen und wie hoch man jeweils für eine finanzielle Zuzahlung berechtigt ist, hängt von der Stärke des Hörverlusts, dem Ausmass der Beeinträchtigung und den Umständen wie, wann und warum es dazu kam ab. Spezielle Unterstützung erhalten Kinder. Der Entscheid obliegt dem jeweiligen Kostenträger (Versicherung) auf Grund einer ohrenärztlichen Expertise.
Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen mit den administrativen Vorgängen, damit Sie ihren rechtsmässigen Zuschuss erhalten.
Im folgenden erhalten Sie eine kleine Übersicht über die diversen Möglichkeiten.
Kommt zum Zuge wenn man zum Zeitpunkt des ersten Gesuches das Pensionsalter noch nicht erreicht hat.
Hinweis: In der Schweiz gilt die sogenannte Besitzstandesregelung. Dies bedeutet, dass wenn eine erste Anpassung über die IV mitfinanziert wurde, die Betroffenen bei Folgeanpassungen auch im AHV-Alter die gleichen, also höheren, IV-Beiträge geltend machen können.
Beiträge Erwachsene:
Geräte und Dienstleistung (höchstens alle 6 Jahre, Rechnungsbeleg notwendig)
Einseitige Versorgung (nur für ein Ohr) 840 Franken
Beidseitige Versorgung (für beide Ohren) 1’650 Franken
Reparaturkostenpauschale für Geräte, die mehr als 2 Jahre alt sind (Belege notwendig)
Reparatur der Elektronik 200 Franken
Andere Reparaturen 130 Franken
Die Beiträge an Reparaturen werden nur ausgerichtet, wenn diese durch den Hersteller des Geräts vorgenommen wurden und wenn die Rechnung oder die Quittung des Herstellers und des Verkäufers der IV-Stelle eingereicht werden. Reparaturen, die im Akustikgeschäft durchgeführt werden können, werden nicht vergütet. Im ersten & zweiten Betriebsjahr sind Mängel am Gerät durch die Garantie des Herstellers gedeckt.
Für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre wendet die IV spezielle Regeln an. Die Anpassung muss von anerkannten Pädakustik-Fachleuten vorgenommen werden. Erkundigen Sie sich bei der IV-Stelle nach den anerkannten Stellen. Die IV trägt die effektiven, in Rechnung gestellten Kosten bis zu einem Maximalbetrag, der deutlich höher liegt, als die Pauschalen für Erwachsene (1’600 Franken für einseitige, 2’400 Franken für beidseitige Versorgung sowie zusätzlich für Service, Nachbetreuung, neue Ohrpassstücke etc. über 6 Jahre 1’230 Franken bei einseitiger und 1’770 Franken bei beidseitiger Versorgung). Die Kosten für die 6 Jahre der Nachbetreuung, werden unter Berücksichtigung des Höchstvergütungsbetrages von damit total 2’830 resp. 4’170 Franken direkt an die anerkannten Pädakustiker/innen ausbezahlt. Hinzu kommen jährliche Batteriepauschalen (60 resp. 120 Franken), sowie die Reparaturkostenpauschalen wie bei den Erwachsenen, die direkt an die versicherte Person ausbezahlt werden.
Für seltene Ausnahmefälle, in denen eine zweckmässige Hörgeräteversorgung nur mit einem ausserordentlichen Aufwand zu erreichen ist, besteht eine Härtefallregelung der IV. Die Finanzierung der notwendigen Mehrkosten wird in diesen Fällen nach strengen Kriterien geprüft. Auskünfte über die weiteren Bedingungen und die notwendigen Unterlagen erteilen die IV-Stellen.
Die IV übernimmt einen jährlichen Pauschalbetrag für Batteriekosten. Die Pauschale für Erwachsene beträgt 40 Franken bei einseitiger Versorgung und 80 Franken bei beidseitiger Versorgung. Für Minderjährige beträgt die Pauschale 60 bzw. 120 Franken. Für Reparaturen durch den Hersteller wird ab dem zweiten Betriebsjahr des Gerätes (das erste & zweite Jahr ist über die Herstellergarantie gedeckt) und gegen Vorlage einer Kopie der Reparaturrechnung eine Pauschale ausgerichtet.
Kommt zum Zuge wenn bei der ersten Gesuchsstellung das Pensionsalter erreicht ist.
Beiträge:
Einseitig: CHF 630.00
Beidseitig: CHF 630.00 ACHTUNG NEU AB 1. JULI 2018 CHF 1237.50 (siehe auch NEWS)
Bei Reparaturen werden keine Rückvergütungen erstattet.
Für Batterien werden keine Rückvergütungen erstattet.
Kommt zum Zuge wenn die Ursache brufsbedingt ist, oder das schädigende Ereignis (z.B. Unfall) während Erbringung der Dienstpflicht geschieht. Die Höhe der Tarife ist hier abhängig von der Komplexität des Verlustes.
Monaurale (einseitige) Versorgung
Standard CHF 1293.00
Komplex CHF 1865.00
Binaurale (beidseitige) Versorgung
Standard CHF 2020.00
Komplex CHF 2972.00
Weitere Leistungen (Versorgung):
Akustische Ankopplung mittels Otoplastik (Ohrpassstück) CHF 140.00
Akustische Ankopplung mittels Standardkomponenten (Slim Tube, Dom o. ä.) CHF 140.00
Akustische Ankopplung vergolden (nach ärztlicher Verordnung) CHF 208.0
Akustische Ankopplung verglasen (nach ärztlicher Verordnung) CHF 34.00
Erfolglose Anpassung (exkl. Otoplastik), sofern Anpassbericht vorliegt CHF 607.00
Titan-Ohrpassstücke (nach ärztlicher Verordnung) CHF 350.00
CROS / BI-CROS-Versorgung
CROS / BI-CROS-Versorgung CHF 3270.00
Reparaturauslagen werden gegen Belege rückerstattet.
Auslagen für Batterien werden gegen Belege rückvergütet.
Ob und wie hoch eine Krankenkasse über eine Zusatzversicherung mit an ein Hörsystem bezahlt, hängt vom jeweiligen Versicherungsgrad ab.
Gerne klären wir dies für Sie ab, nehmen Sie einfach Ihre Krankenkassenkarte mit zum Beratungstermin.
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