PRO SURDIS GmbH
Bubenbergplatz 9
3011 Bern
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Steuerabzüge sind je nach Kanton unterschiedlich geregelt. Gerne helfen wir Ihnen dabei, Ihre Anrechte zu prüfen und einzufordern. Kontaktieren Sie uns einfach.
Für die anderen Kantone konsultieren Sie bitte die jeweilige Wegleitung der Steuerbehörde.
Berechnet wird immer anhand der Werte aus dem Reintonaudiogramm des besser hörenden Ohres. Um den Hörverlust in dB HL zu berechnen, werden die dB HL Messwerte bei 500Hz, 1kHz, 2kHz und 4kHz addiert und durch 4 geteilt. Der Wert des Hörverlusts entspricht also dem Mittelwert aus den vier Messwerten.
Berechnungsformel für die Bestimmung des Hörverlustes am besser hörenden Ohr:
Leichter Hörverlust
Liegt der Hörverlust unter 41 dB HL, können die Auslagen für das Hörgerät als Krankheitskosten geltend gemacht werden, wobei nur Krankheitskosten abzugsfähig sind, die 5% des Reineinkommens übersteigen.
Mittlerer – starker Hörverlust
Liegt der Hörverlust zwischen 41 und 70 dB HL können die Auslagen als behinderungsbedingte Kosten, als Abzug geltend gemacht werden. In diesem Falle sind die gesamten Kosten voll abzugsfähig.
Hochgradiger Hörverlust – Taubheit
Bei einem Hörverlust ab 70 dB HL gilt die Person steuerlich als Gehörlos und hat Anspruch auf einen Gehörlosenpauschalabzug von CHF 2’500.00.
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